Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Geschäfte der Kunden / Auftraggeber {AG} mit der Firma MTD {AN} werden folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegt. Eine Ausnahme bedarf der schriftlichen Festlegung.
ANGEBOTE
Allen Angeboten des AN liegt die VOB und BGB neuester Fassung zugrunde. Angebote
werden nach Circa - Maßen und Circa - Mengen erstellt, die Abrechnung erfolgt
nach tatsächlichem Aufmass bzw. nach Abbundlisten. Angebote sind in der Regel
kostenfrei. Sie basieren auf Leistungsbeschreibungen, Baubegehungen, technischen
Zeichnungen, Statiken und auf schriftlich festgelegten Bauvorabsprachen. Der
AG ist angehalten alle preisbildenden Leistungsanforderungen bzw. Materialqualitätsansprüche
vor Angebotserstellung anzugeben. Eine baubegleitende Planung lässt das Angebot
in Teilen oder gänzlich unwirksam werden. In diesen Fällen wird nach Aufwand
abgerechnet.
BAUAUFTRAG / BAUVERTRAG
Als Grundlage für einen Bauauftrag / Bauvertrag dienen: Angebote, VOB neuester
Fassung sowie BGB. Die Rechte und Pflichten der Baubeteiligten werden im Bauvertrag
(ab 10000,00 € Auftragssumme netto, sonst Angebotstext ) durch den Gesamtinhalt
festgelegt. Während der gesamten Bauphase {Angebotserstellung bis Verjährung
des Gewährleistungsanspruches} besteht für alle beteiligten Parteien gegenseitige
Aufklärungs-, Hinweis- und Obhutspflicht.
ZUSATZLEISTUNGEN
Zusätzlich anfallende Leistungen werden nach Aufwand einzeln berechnet. Der
AG ist verpflichtet einen Nachtrag zum Angebot / Bauvertrag zu verlangen, welches
kostenfrei für den AG ist.
RÜCKTRITT VOM VERTRAG
Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vertragstreue. In Ausnahmefällen, die dem
AG aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Vertragseinhaltung/Vertragserfüllung
nicht ermöglichen, muss die Rücktrittsabsicht dem AN unverzüglich angezeigt
werden. Im Rücktrittsfalle sind alle bisher erbrachten Leistungen zu vergüten,
darüber hinaus sind dem AN 50 % der noch offenen Summe des Gesamtumfanges der
vereinbarten Leistungen als Schadenersatz zu vergüten.
LEISTUNGSZEITEN / AUSFÜHRUNGSFRISTEN
Die vereinbarten Leistungs- und Liefertermine werden grundsätzlich eingehalten.
Liegt ein Bauablaufplan vor, muss dieser ausdrücklich im Bauvertrag als verbindlich
beschrieben werden. Bei Leistungs- bzw. Lieferverzug bis 6 Wochen bleibt der
Vertrag bestehen, ohne das gegenseitig zusätzliche Kosten geltend gemacht werden
können. Das gilt nur, sofern der Verzug durch den Vorauftragnehmer bzw. durch
Lieferanten des AN verursacht wurde. Ein Verzug durch den Vorauftragnehmer ist
eine Baubehinderung mit der Folge der Verlängerung der Ausführungsfristen um
die Dauer der Verzögerung und einer Kapazitätsfrist von mindestens 5 Werktagen
oder nach Witterung. Liegen keine vertraglich geregelten Fristen vor, bedarf
es zunächst der Setzung einer angemessenen Fertigstellungsfrist {4 Wochen} und
sodann einer Mahnung, bevor der AN in Verzug gerät.
VERTRAGSSTRAFEN
Eine Vertragsstrafe steht dem AG zu, wenn dies im Bauvertrag ausdrücklich vereinbart
ist und eine angemessene Obergrenze enthält {max. 10 % der Netto Auftragssumme}.
GEWÄHRLEISTUNG
Der AN gewährt dem AG auf die Funktionstüchtigkeit der erbrachten Bauleistungen
5 Jahre Garantie vom Tage der Bauabnahme. Dies setzt einen normalen sachgerechten
Umgang und regelmäßige Pflege der erbrachten Bauleistungen voraus. Bei auftretenden
funktionellen Störungen ist der AG zur Schadensminimierung und zur unverzüglichen
Benachrichtigung des AN verpflichtet. Für die gelieferten Materialien werden
dem AG die Garantie-Urkunden bzw. die Gewährsscheine des Herstellers nach Ausgleichung
der Endrechnung ausgehändigt. Für Kleinmaterialien gewährt der AN eine 6-monatige
Garantie.
SICHERHEITSLEISTUNGEN / BÜRGSCHAFTEN
Sicherheitsleistungen gelten als Schutz des AG gegen finanziellen Verlust im
Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages und der Gewährleistung für den
Fall der Leistungsunfähigkeit des AN und müssen ebenfalls im Bauvertrag schriftlich
aufgeführt werden. Der AN hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit,
wobei diese untereinander ersetzbar sind. Bei Sicherheitseinbehalt werden Zinsen
in Höhe von 2,25 % p.a. über dem bei Vertragsabschluß geltenden Leitzins der
Europäischen Zentralbank fällig. Die Zinsen stehen im vollen Umfang dem AN zu.
Die Höhe des Sicherheitseinbehalts beträgt üblicherweise nicht mehr als 5% der
Netto - Auftragssumme.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Zahlungsart ist grundsätzlich durch die Vertragspartner schriftlich zu regeln.
Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen {Fälligkeitsdatum der
Rechnung}. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig und werden nachgefordert.
Bei Netto - Auftragswerten von über 3.000,00 EUR werden Abschlagszahlungen vereinbart.
Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in Höhe von 10,00 EUR per Mahnstufe und
Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem bei Vertragsabschluß geltenden Leitzins
der Europäischen Zentralbank fällig.
GERICHTSSTAND
Für alle Vertragsstreitigkeiten ist das Gericht des Landkreises zuständig in
dem der AN seinen Sitz hat.
GELDWÄSCHEGESETZ
Ein Kreditinstitut / Finanzdienstleistungsinstitut hat bei Annahme von Bargeld,
Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes oder Edelmetallen im
Wert von 15.000 Euro oder mehr zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihm gegenüber
auftritt (GWG §2 Abs.2). Absatz 2 gilt auch, wenn das Institut mehrere Finanztransaktionen
im Sinne des Absatzes 1 durchführt, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000
Euro oder mehr ausmachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht (GWG §2 Abs.3). Folge dieser Identifikationspflicht
kann z.B. auch eine direkte Nachfrage des Finanzinstitutes beim AG über die
Richtigkeit der Zahlung sein. Der gesamte Gesetzestext kann vom AG unter http://www.bafin.de/gesetze/gwg.htm
oder in den entsprechenden Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamtes für Finanzen
nachvollzogen werden.