Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle Geschäfte der Kunden / Auftraggeber {AG} mit der Firma MTD {AN} werden folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegt. Eine Ausnahme bedarf der schriftlichen Festlegung.

ANGEBOTE
Allen Angeboten des AN liegt die VOB und BGB neuester Fassung zugrunde. Angebote werden nach Circa - Maßen und Circa - Mengen erstellt, die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufmass bzw. nach Abbundlisten. Angebote sind in der Regel kostenfrei. Sie basieren auf Leistungsbeschreibungen, Baubegehungen, technischen Zeichnungen, Statiken und auf schriftlich festgelegten Bauvorabsprachen. Der AG ist angehalten alle preisbildenden Leistungsanforderungen bzw. Materialqualitätsansprüche vor Angebotserstellung anzugeben. Eine baubegleitende Planung lässt das Angebot in Teilen oder gänzlich unwirksam werden. In diesen Fällen wird nach Aufwand abgerechnet.

BAUAUFTRAG / BAUVERTRAG
Als Grundlage für einen Bauauftrag / Bauvertrag dienen: Angebote, VOB neuester Fassung sowie BGB. Die Rechte und Pflichten der Baubeteiligten werden im Bauvertrag (ab 10000,00 € Auftragssumme netto, sonst Angebotstext ) durch den Gesamtinhalt festgelegt. Während der gesamten Bauphase {Angebotserstellung bis Verjährung des Gewährleistungsanspruches} besteht für alle beteiligten Parteien gegenseitige Aufklärungs-, Hinweis- und Obhutspflicht.

ZUSATZLEISTUNGEN
Zusätzlich anfallende Leistungen werden nach Aufwand einzeln berechnet. Der AG ist verpflichtet einen Nachtrag zum Angebot / Bauvertrag zu verlangen, welches kostenfrei für den AG ist.

RÜCKTRITT VOM VERTRAG
Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vertragstreue. In Ausnahmefällen, die dem AG aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Vertragseinhaltung/Vertragserfüllung nicht ermöglichen, muss die Rücktrittsabsicht dem AN unverzüglich angezeigt werden. Im Rücktrittsfalle sind alle bisher erbrachten Leistungen zu vergüten, darüber hinaus sind dem AN 50 % der noch offenen Summe des Gesamtumfanges der vereinbarten Leistungen als Schadenersatz zu vergüten.

LEISTUNGSZEITEN / AUSFÜHRUNGSFRISTEN
Die vereinbarten Leistungs- und Liefertermine werden grundsätzlich eingehalten. Liegt ein Bauablaufplan vor, muss dieser ausdrücklich im Bauvertrag als verbindlich beschrieben werden. Bei Leistungs- bzw. Lieferverzug bis 6 Wochen bleibt der Vertrag bestehen, ohne das gegenseitig zusätzliche Kosten geltend gemacht werden können. Das gilt nur, sofern der Verzug durch den Vorauftragnehmer bzw. durch Lieferanten des AN verursacht wurde. Ein Verzug durch den Vorauftragnehmer ist eine Baubehinderung mit der Folge der Verlängerung der Ausführungsfristen um die Dauer der Verzögerung und einer Kapazitätsfrist von mindestens 5 Werktagen oder nach Witterung. Liegen keine vertraglich geregelten Fristen vor, bedarf es zunächst der Setzung einer angemessenen Fertigstellungsfrist {4 Wochen} und sodann einer Mahnung, bevor der AN in Verzug gerät.

VERTRAGSSTRAFEN
Eine Vertragsstrafe steht dem AG zu, wenn dies im Bauvertrag ausdrücklich vereinbart ist und eine angemessene Obergrenze enthält {max. 10 % der Netto Auftragssumme}.

GEWÄHRLEISTUNG
Der AN gewährt dem AG auf die Funktionstüchtigkeit der erbrachten Bauleistungen 5 Jahre Garantie vom Tage der Bauabnahme. Dies setzt einen normalen sachgerechten Umgang und regelmäßige Pflege der erbrachten Bauleistungen voraus. Bei auftretenden funktionellen Störungen ist der AG zur Schadensminimierung und zur unverzüglichen Benachrichtigung des AN verpflichtet. Für die gelieferten Materialien werden dem AG die Garantie-Urkunden bzw. die Gewährsscheine des Herstellers nach Ausgleichung der Endrechnung ausgehändigt. Für Kleinmaterialien gewährt der AN eine 6-monatige Garantie.

SICHERHEITSLEISTUNGEN / BÜRGSCHAFTEN
Sicherheitsleistungen gelten als Schutz des AG gegen finanziellen Verlust im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages und der Gewährleistung für den Fall der Leistungsunfähigkeit des AN und müssen ebenfalls im Bauvertrag schriftlich aufgeführt werden. Der AN hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit, wobei diese untereinander ersetzbar sind. Bei Sicherheitseinbehalt werden Zinsen in Höhe von 2,25 % p.a. über dem bei Vertragsabschluß geltenden Leitzins der Europäischen Zentralbank fällig. Die Zinsen stehen im vollen Umfang dem AN zu. Die Höhe des Sicherheitseinbehalts beträgt üblicherweise nicht mehr als 5% der Netto - Auftragssumme.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Zahlungsart ist grundsätzlich durch die Vertragspartner schriftlich zu regeln. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen {Fälligkeitsdatum der Rechnung}. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig und werden nachgefordert. Bei Netto - Auftragswerten von über 3.000,00 EUR werden Abschlagszahlungen vereinbart. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in Höhe von 10,00 EUR per Mahnstufe und Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem bei Vertragsabschluß geltenden Leitzins der Europäischen Zentralbank fällig.

GERICHTSSTAND
Für alle Vertragsstreitigkeiten ist das Gericht des Landkreises zuständig in dem der AN seinen Sitz hat.

GELDWÄSCHEGESETZ
Ein Kreditinstitut / Finanzdienstleistungsinstitut hat bei Annahme von Bargeld, Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes oder Edelmetallen im Wert von 15.000 Euro oder mehr zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihm gegenüber auftritt (GWG §2 Abs.2). Absatz 2 gilt auch, wenn das Institut mehrere Finanztransaktionen im Sinne des Absatzes 1 durchführt, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht (GWG §2 Abs.3). Folge dieser Identifikationspflicht kann z.B. auch eine direkte Nachfrage des Finanzinstitutes beim AG über die Richtigkeit der Zahlung sein. Der gesamte Gesetzestext kann vom AG unter http://www.bafin.de/gesetze/gwg.htm oder in den entsprechenden Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamtes für Finanzen nachvollzogen werden.